Kein Thema beherrscht die aktuelle Medienlandschaft wie das Coronavirus. Die teils prekären Maßnahmen gegen die vermeintliche Ausbreitung des Virus beeinflussen zunehmend arbeitsrechtliche und wirtschaftliche Belange der Unternehmen. In den letzten Wochen haben uns vermehrt Anfragen erreicht, wie im Zusammenhang mit einem Covid-(Verdachts-)Fall im Betrieb umzugehen ist und welche Pflichten der Arbeitgeber hat.
Kurzarbeit Phase III: Die wirtschaftliche Begründung
Die Möglichkeit für sein Unternehmen Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen wurde verlängert (mehr dazu in diesem Beitrag). Wesentlich in der Phase 3 der Corona-Kurzarbeit ist die so genannte “wirtschaftliche Begründung”. In der Praxis tauchen dazu immer wieder Fragen auf. Wir beantworten die Top 4 Fragen zur Kurzarbeit Phase 3.
Noch nie zuvor war ein Fortbewegungsmittel in Österreich steuerlich derart privilegiert wie ein E-Auto mit Null Gramm CO2-Belastung (während der Fahrt). Erfahren Sie, warum Sie aus steuerlicher Sicht bei der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs an der Elektromobilität nicht vorbeikommen.
eAMS-Antragstellung Kurzarbeitsphase 3 ab sofort möglich
Ab sofort ist die Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 möglich. Laut AMS gibt es eine Übergangsfrist von einem Monat, wobei diese am 02.10.2020 beginnt und mit 02.11.2020 endet.
Mit Bundesgesetzblatt vom 30.09.2020 wurde die Sonderbetreuungszeit 3.0. verlautbart. Nachstehend haben wir die neuesten Eckpunkte zur Verlängerungsregelung für Sie zusammengefasst.
Das Arbeitsministerium lenkt ein: Keine Sanktionen seitens des Arbeitsmarktservice wegen des fehlenden voll entlohnten Kalendermonats vor Antritt der Corona-Kurzarbeit bei Phase 1!
Rückforderung Kurzarbeitsbeihilfe durch AMS – Ist es am 01. Oktober wirklich schon zu spät?
Seit Anfang des Monats erhalten Betriebe via eAMS eine Nachricht, in welcher die Beihilfenrückforderungen in Bezug auf jene Arbeitnehmer/innen, die keinen ganz vollentlohnten (vollversicherten) Kalendermonat unmittelbar vor der Kurzarbeit verzeichnet hatten, angekündigt wird.
Nachträgliches Steuerzuckerl durch Verlustrücktrag
Um einen positiven Liquiditätseffekt zu generieren hat die Regierung nun einen befristeten Verlustrücktrag beschlossen. Die Handhabung dieses Instrumentes wurde mittels Verordnung nun näher geregelt. Generell sollen auf Antrag voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 rückwirkend im Zuge der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, die so genannte COVID-19-Rücklage berücksichtigt werden