Abgeltungswirkung der ImmoESt nur bei korrekter Höhe
Wird die Immobilienertragsteuer auf Basis einer unrichtigen Rechtsmeinung zu niedrig ermittelt, so tritt keine Abgeltungswirkung ein. Bei einem bloßen Rechtsirrtum ist der Steuerpflichtige zwar nicht verpflichtet den Verkaufsvorgang in seine Steuererklärung aufzunehmen, jedoch kann das Finanzamt von sich aus im Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid die Steuer rechtsrichtig vorschreiben.
Der VwGH hat unter Berufung auf den EuGH entschieden, dass Vorsteuerüberschüsse oder Um-satzsteuerguthaben, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Finanzamt rückgezahlt werden, zu verzinsen sind.
VERSANDHANDELSLIEFERUNGEN MIT DEM EU-ONE-STOP-SHOP SEIT 1.7.2021
Mit 1.Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam. Die Neuregelung gilt für Umsätze ab dem 1.7.2021 durchgeführt werden.
Investitionsprämie: 3-Monate-Abrechnugsfrist ab 1. Oktober 2021
Fördernehmer sind verpflichtet, der AWS spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen.
Schneemassen und Lawinen im Winter, Hangrutschungen und Überflutungen im Sommer. Gravierende Naturkatastrophen sind keine Seltenheit mehr. Welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, seine bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in Notlage zu unterstützen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Für behinderte Arbeitnehmer gelten eine Reihe von Vorschriften, welche verhindern sollen, dass sie aufgrund ihrer Behinderung in der Arbeitswelt schlechter gestellt werden. Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte, welche Sie in der Praxis beachten sollten, kompakt zusammengefasst.
Mit 1. September 2021 treten Änderungen in Kraft und betreffen zum überwiegenden Teil Entsendungen und Arbeitskräfteüberlassungen aus dem Ausland nach Österreich sowie eine Überarbeitung des Strafenkatalogs im LSD-BG.
Die Phase 5 soll voraussichtlich mit 01.10.2021 in Kraft treten. Bis dahin gelten die im Arbeitsrecht bereits bestehenden Freistellungsansprüche nach dem Urlaubsgesetz, Angestelltengesetz und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.