Urlaub und Kündigungsfrist: Muss der Resturlaub verbraucht werden?
News vom 14.8.2015
Nach Aufhebung des § 9 UrlG aF durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 besteht abgesehen vom Rechtsmissbrauch keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen.
Im vorliegenden Fall kündigte der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis Ende Juni zum 31. 7. 2013 und hatte damals noch 31 Werktage an Urlaub offen. Eine Vereinbarung über den Verbrauch des offenen Urlaubs im Juli 2013 ist nicht zustandegekommen. Gerade im Hinblick auf die Kürze der Kündigungsfrist und den großen Umfang an noch offenem Urlaub finden sich hier keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs.
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