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Alles, was Sie über den Pkw Sachbezug wissen müssen (Teil 1)

News vom 1.3.2019

Der Pkw-Sachbezug ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Sachbezug. Er ist grundsätzlich dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw auch privat nutzen kann. Hierbei gerät der Arbeitgeber sehr rasch zwischen zwei Fronten: Der Arbeitnehmer fordert den Ansatz des halben Sachbezuges und legt hierfür häufig ein fragwürdiges Fahrtenbuch vor. Die GPLA Prüfer anerkennen dann - idR zu Recht - dieses Fahrtenbuch nicht und der Arbeitgeber zahlt die Lohnabgaben nach.

Unsere mehrteilige Serie liefert Infos über alle Sonderfragen zur Sachbezugsberechnung.

Allgemeines zum Pkw Sachbezug

Der Pkw-Sachbezug spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle und steht der Arbeitgeber oftmals zwischen den Fronten von Arbeitnehmer und GPLA Prüfer.

Ein Sachbezug ist grundsätzlich dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw auch privat nutzt. Sachbezüge sind Bestandteile des Entgelts. Der Sachwert ist in einen Geldwert umzurechnen, da er lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Des Weiteren ist der Wert der Sachbezüge den Bemessungsgrundlagen aller Abgaben zuzurechnen.

Die Rechtsgrundlage, wann und in welcher Höhe Pkw-Sachbezüge in der Lohnverrechnung anzusetzen sind, bildet die Sachbezugswerteverordnung (in weiterer Folge SB-VO genannt), genauer gesagt §4 SB-VO Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges.

Die SB-VO unterscheidet verschiedene Ausmaße des Pkw-Sachbezuges. Nachstehende Information soll einen Überblick über die Unterschiede verschaffen:

Voller Sachbezug

Nicht-schadstoffarme Kfz:

- 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich USt und NoVA), max. € 960,00 monatlich

Schadstoffarme Kfz:

- 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich USt und NoVA), max. € 720,00 monatlich

Halber Sachbezug

- nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten: Sachbezugswert beträgt dann jeweils die Hälfte

  • 1% bei nicht-schadstoffarmen Fahrzeugen, max. € 480,00
  • 0,75% bei schadstoffarmen Fahrzeugen, max. € 360,00

"Mini"-Sachbezugswert

Für den Fall, dass sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von

  • 2% bei Ansatz von € 0,67 (ohne Chauffeur) bzw € 0,96 (mit Chauffeur)
  • 1,5% bei Ansatz von € 0,50 (ohne Chauffeur) bzw € 0,72 (mit Chauffeur)

pro Fahrt genutzten Kilometer ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezugswert ergibt, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass dabei sämtliche Fahrten lückenlos aufgezeichnet werden müssen.

Bei der Kategorie der besonders schadstoffarmen Kfz wurden Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt (diese sind im Zulassungsschein oder Typenschein ersichtlich). 

Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emmissionswert 130g/km maßgeblich. Ab dem Kalenderjahr 2017 verringert sich dieser Wert bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3g (= bis zum Jahr 2020 insgesamt 12g). Ab 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118g (130g – 12g = 118g) maßgeblich. 

Ist der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht höher als der Wert in nachstehender Tabelle, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5 % Sachbezug.

JAHR DER ANSCHAFFUNG  MAXIMALER CO2-EMMISSIONSWERT 
 2016 oder früher 130 g/km 
 2017 127 g/km 
 2018 124 g/km 
 2019  121 g/km
 2020 oder später  118 g/km

 

Grundlage für die Bewertung

Neufahrzeuge

Für Neufahrzeuge bilden die tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. Normverbrauchsabgabe und USt., abzüglich allfälliger Rabatte, die Bemessungsgrundlage. Sonderausstattung wie etwa eine Klimaanlage, ein ABS oder ein Autoradio zählen auch noch zu den Anschaffungskosten. Ein bei den Anschaffungskosten geltend gemachter Vorsteuerabzug des Arbeitgebers schadet nicht.

Bitte beachten Sie aber, dass Zusatzausrüstung, sofern es sich dabei um eigene Wirtschaftsgüter handelt (zB Navigationsgerät, welches nicht fix im Pkw installiert ist), nicht zu den Anschaffungskosten zählen.

Gebrauchtfahrzeuge

Die Bemessungsgrundlage bildet hier der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung, wobei Sonderausstattungen dabei unberücksichtigt bleiben. Als Alternative können aber auch die seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Erwerbers, sprich des Erstbesitzers, zugrunde gelegt werden. Entsprechende Nachweise sind hierzu aber vorzulegen.

Leasingfahrzeuge

Bei Leasingfahrzeugen ist der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten inkl. Normverbrauchsabgabe und USt. zu berechnen, die der Leasingrate zugrunde liegen. Für den Fall, dass ein gebrauchter Pkw geleast wird, ist auch in diesem Fall – wie beim Gebrauchtwagen – vom historischen Neuwert auszugehen.

Poolfahrzeuge

Für den Fall, dass mehreren Arbeitnehmern verschiedene arbeitgebereigene Pkw für Privatfahrten aus einem Pkw-Pool zur Verfügung stehen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge, die in diesem Abrechnungszeitraum privat benützt worden sind, und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes (beachten Sie die Maximalbeträge von € 960,00 bzw € 720,00) als Sachbezugswert heranzuziehen.

Vorführwagen

Bei Vorführwagen muss man unterscheiden:

  • Wenn der Arbeitgeber selbst Kfz-Händler ist, hat er seine tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich 20% für Vorführkraftfahrzeuge, die er seinen eigenen Arbeitnehmern überlässt, anzusetzen. Normverbrauchsabgabe und USt. sind auch hier zu berücksichtigen.
  • Wenn ein Fahrzeug von einem Kfz-Händler als „Vorführwagen“ erworben worden ist, ist dieses Fahrzeug wie ein Gebrauchtfahrzeug zu behandeln.

 

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